Parzellenwechsel
Liebe Gartenfreundinnen und
Gartenfreunde!
Es passiert immer wieder, das
Parzellen eigenständig verkauft werden, wobei Zahlungen an die Vorbesitzerin bzw. den Vorbesitzer getätigt werden. Groß ist anschließend das Erstaunen der Käuferin bzw. des Käufers, dass der
Vorstand dieses Vorgehen nicht akzeptieren kann und keinen Pachtvertrag ausfüllt.
Siehe
deinen Pachtvertrag
So steht die Käuferin bzw. der Käufer
vor einem Problem: Was ist mit meinem bereits gezahltem Geld???
Aus diesem Grund, hier noch einmal die Reihenfolge, welche bei Wunsch,
den eigenen Kleingarten abzugeben, beachtet werden müssen:
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Die Kündigung des
Kleingartens beim Vorstand anzeigen. (Kündigung schriftlich beim Vorstand abgeben und bestätigen lassen).
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Eine Kündigung ist lt. Satzung, nur 3 Monate vor Ablauf des Gartenjahres (30. November) zulässig. Sie muss bis spätestens
am 30. August des betreffenden Jahres beim Vorstand eingegangen sein. Ausnahme: es ist schon ein Nachpächter
bekannt
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Vorstellung des
Neupächters mit dem bisherigen Pächter beim Vorstand im Vereinsheim. Hierzu einen Termin einholen, es müssen mind. 2 Mitglieder des Vorstandes zum Gespräch dabei
sein.
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Der Vorstand entscheidet spätestens in seiner nächsten Sitzung, ob ein Pachtvertrag erstellt wird. Erst dann sollte ein Kaufvertrag
zustande kommen.